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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2002 - 1 WF 8/02

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Normenkette

ZPO § 115; BGB § 1612 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Weilburg (Aktenzeichen 20 F 467/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Klägerin zu zahlenden Raten auf die Prozesskosten werden auf monatlich 75 EUR festgesetzt, beginnend mit Juli 2002.

Weitere Mitteilung über die Zahlungsmodalitäten ergeht durch den Kostenbeamten.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Klägerin (des Ausgangsverfahrens) für den Abschluss eines Vergleichs ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse mit dem Ziel von Ratenanordnung. Bei den Einkünften der Klägerin sei auch das von ihr bezogene staatliche Kindergeld (für 3 Kinder i.H.v. damals 840 DM) als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde, der das AG (mit Beschl. v. 13.12.2001 mit weiterer Begründung) nicht abgeholfen hat, ist gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Anordnung von Ratenzahlung aus dem Einkommen.

Zwar ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats (z.B. FamRZ 1998, 1603 [1604]) das staatliche Kindergeld bei der Berechnung des Einkommens für eine Beteiligung an Prozesskosten nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als der abzugsfähige Aufwand für die Kinder (als Freibetrag bei gegebener Haushaltsgemeinschaft oder als abzugsfähiger Barunterhalt) erreicht wird. Darüber hinaus müssen sich die Kinder mit ihrem Einkommen – oder, dem gleichgeachtet, mit dem für sie an die Partei gezahlten staatlichen Kindergeld mit dieser Zweckrichtung – an den Prozesskosten nicht beteiligen. Da hier bereits der für die Kinder gezahlte Kindesunterhalt die Freibeträge (damals 484 DM je Kind) übersteigt, hätte dies hier lediglich zur Folge, dass die Freibeträge für Unterhaltslasten als Abzugsposten von dem Einkommen entfielen, so dass die Klägerin mit ihrem Einkommen so behandelt würde, als hätte sie keine unterhaltsberechtigten Kinder.

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat im Anschluss an die Entscheidung des 5. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 13.6.2001 (OLG Frankfurt v. 13.6.2001 – 5 WF 27/01, OLGReport Frankfurt 2001, 294 = FamRZ 2002, 402) nicht mehr fest und schließt sich der Rechtsauffassung des 5. Familiensenats an.

Das staatliche Kindergeld ist zwar nach seiner Zweckbestimmung für den Unterhalt der Kinder bestimmt. Jedenfalls die der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei selbst zustehende Hälfte ist jedoch kein Einkommen der Kinder und steht auch i.Ü. nicht dem Kindeseinkommen gleich, sondern ist Einkommen der Eltern. Der genannten Zweckbestimmung, nämlich Erleichterung der Unterhaltslast, wird bereits durch die in der Tabelle enthaltenen Freibeträge Rechnung getragen.

Dies gilt aber nicht für die Hälfte des Kindergeldes, die im Rahmen des internen Ausgleichs dem anderen Elternteil zusteht. Diese wird in der Weise verrechnet, dass der an das Kind gezahlte Barunterhalt hälftig um diesen Kindergeldanteil gekürzt wird. Er steht aber in dieser Höhe dem Kind zu und ist, so jedenfalls die dahinterliegende Rechtskonstruktion, aus dem selbst bezogenen Kindergeld zur Auffüllung des vollen Unterhalts und damit zur Deckung des Bedarfs des Kindes wieder heranzuziehen. Die Situation ist also nicht anders zu bewerten, als hätte – ohne diesen Ausgleich – der das Kindergeld beziehende Elternteil die dem anderen Elternteil zustehende Hälfte an diesen direkt ausgekehrt und dieser den ungekürzten vollen Kindesunterhalt gezahlt.

Diese Erwägungen gelten auch in den Fällen, in denen nach § 1612b Abs. 5 BGB n.F. ein Teil des dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehenden Kindergeldes nicht zur Anrechnung kommt, weil dieser mangels Leistungsfähigkeit nicht mindestens 135 % des Regelbetrages zahlt. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass dem Kind zur Deckung seines Bedarfs mindestens dieser Satz von 135 % des Regelbetrages zufließen soll, der sich zusammensetzt aus dem Zahlbetrag und dem nichtangerechneten Teil des Kindergeldes.

Da, wie ausgeführt, bereits der an die Kinder gezahlte Barunterhalt die Freibeträge übersteigt, ist dieser Barunterhalt sowie die dem Vater zustehende Hälfte des Kindergeldes als Einkommen des Kindes zu behandeln und deshalb für die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Dafür fallen die Freibeträge für diese Kinder in der Berechnung weg.

Nach der Einkommensberechnung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 22.8.01 (Bl. 14 d.A.) sind demnach zu dem ermittelten Erwerbseinkommen der Klägerin von (2.131,75 DM =) 1.090 Euro noch 231 Euro (die Hälfte des nunmehr insgesamt bezogenen Kindergeldes) hinzuzurechnen, was ein Einkommen von insgesamt 1.321 Euro ergibt.

Hiervon sind folgende Positionen abzuziehen:

Miete, Heizungskosten 550 DM

Ratenkredit 250 DM

Versicherung 281,55 DM

Kfz.-Versicherung 112 DM

zusammen: 1.193,55 DM = 610 Euro.

Danach verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 711 Euro. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags für s...

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