Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines landgerichtlichen Squeeze-out-Beschluss nach § 39a WpÜG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG gilt auch für die Anfechtung des landgerichtlichen Squeeze-out-Beschlusses nach § 39a WpÜG mit der Beschwerde vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des OLG Frankfurt
2. Für den übernahmerechtlichen Squeeze-out muss die 95 %-Schwelle bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist erreicht sein, die zugleich für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich ist. Ein etwaiger temporärer Rechtsverlust nach § 28 WpHG ist für das Erreichen der 95 %-Schwelle irrelevant.
3. Bei der Ermittlung der Annahmequote von 90 % bleiben Aktien, die von gemeinsam mit dem Bieter handelnden Personen übertragen wurden, außer Betracht. Auf Grund von Irrevocable Undertakings übertragene Aktien sind auch dann zu berücksichtigen, wenn hierdurch die Annahme des Angebotes bereits weitgehend abgesichert wurde.
4. Auch wenn von einer Widerleglichkeit der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG ausgegangen wird, kommt eine relevante Verfälschung des Markttestes durch etwaige Manipulationen des Börsenumsatzes durch Dritte nur bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Squeeze-out in Betracht.
Normenkette
FamFG §§ 58, 61 Abs. 1; WpÜG § 16 Abs. 1-2, §§ 28, 39a Abs. 3 S. 3, § 39b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.03.2013; Aktenzeichen 3-5 O 173/12) |
Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 6), 7) und 9) werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 5), 8) und 10) bis 14) werden einschließlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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