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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.05.2024 - WpÜG 1/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bieter kann den Antrag auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre auch schon vor dinglichem Vollzug des Angebots stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, nach dem ihm beim späteren Vollzug des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals oder zugleich mindestens 95 % des gesamten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören werden.

2. Im Zusammenhang mit dem nach § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG erforderlichen "gehören werden" ist § 39a Abs. 2 WpÜG anwendbar, nach dem für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach § 39a Abs. 1 WpÜG § 16 Abs. 2 und 4 des AktG entsprechend gelten.

3. Aktien, die einem zeitlichen Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 S. 1 AktG unterliegen, sind auch bei der Annahmequote des § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG einzubeziehen.

4. Das Gesetz verlangt keinen Kausalzusammenhang zwischen dem dem Übertragungsantrag vorausgegangenen Angebotsverfahren und dem Erreichen der 95 %-Schwelle des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG; auf welche Art und Weise der Bieter die erforderliche Schwelle von 95% nach Durchführung eines Angebotsverfahrens erlangt hat, ist vielmehr unerheblich. Dabei sollen für das Erreichen der 95 %Schwelle auch Erwerbe vor dem formellen Angebotsverfahren erfasst sein, zumindest solange ein solcher Erwerb noch nicht zur Erlangung einer Kontrolle des Bieters geführt hat. Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls für den Fall eines engen zeitlichen Zusammenhangs eines dinglich noch nicht vollzogenen Vorerwerbs mit dem formellen Angebotsverfahren.

5. Bei der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG besteht das Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen Erwerb und Angebot.

6. Mit...

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