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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2023 - 2 W 6/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine sofortige Beschwerde gegen Berufungs- oder Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts

 

Normenkette

GVG § 133; ZPO §§ 564, 574

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 22.12.2022; Aktenzeichen 3 T 88/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 3. Zivilkammer (Az. 3 T 88/22) - vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Dem Antragsteller war ab dem 25.01.2021 ein Zimmer im Priesterseminar des Bistums Stadt1 zur Verfügung gestellt worden. Er wurde schließlich im Mai 2021 aufgefordert, das Zimmer zu räumen und an das Bistum herauszugeben.

Der Antragsteller erhob erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht Stadt2 mit dem Antrag auf "Einweisung/Polizeischutz" in das Zimmer 212 mit der Behauptung, es bestehe ein mündlich abgeschlossenes Mietverhältnis. Das Arbeitsgericht Stadt2 hat durch Beschluss vom 07.04.2022 (Az ..., Bl. 2 ff. d.A.) seine Zuständigkeit im Hinblick auf die Bejahung einer mietrechtlichen Streitigkeit verneint und das Verfahren an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn verwiesen; dort erreichte der Antragsteller seine mehrfach vorgebrachten Rechtsschutzziele nicht.

Der Antragsteller hat sodann mit seiner Eingabe vom 08.12.2022 (Bl. 1 d.A.) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn durch Beschluss vom 08.12.2022 (Az. 4 C 891/22 (12), Bl. 9 ff. d.A.) aus Rechtsgründen zurückgewiesen hat.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2022 (Bl. 10 ff. d.A.) hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn - Beschwerdekammer - durch den angefochtenen Beschluss...

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