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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.2007 - 3 Ws 93/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung nach § 67 a StGB bedarf regelmäßig der zuvorigen Einholung einer sachverständigen Stellungnahme.

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen StVK 31/06)

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen BewH L 41)

 

Gründe

I.

Gegen den Verurteilten hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Betzdorf mit Urteil vom 27.2.1987 eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Das Landgericht Koblenz erkannte am 4.10.1990 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat, zugleich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausgesprochen.

Seit dem 7.12.2004 wird die Unterbringung im Maßregelvollzug des Psychiatrischen Krankenhauses in O1 nach § 64 StGB vollzogen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg hat am 12.6.2006 die Vollstreckung der Unterbringung und die durch Anrechnung noch nicht erledigten Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist mit seinem Einverständnis angewiesen worden, sich in die Fachklinik X in O2 zu begeben, dort an der therapeutischen Nachsorgebehandlung teilzunehmen, sich einer örtlichen Suchtselbsthilfegruppe anzuschließen und regelmäßig therapeutische Gespräche in der forensischen Ambulanz der Klinik in O1 wahrzunehmen. In den Gründen führt die Kammer aus, dass die medikamentöse Weiterbehandlung mit Ritalin unter fachärztlicher Aufsicht die günstige Prognose erhöhe.

Am 28.8.2006 kehrte der Verurteilte nach Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe nicht mehr in die Fachklinik X zurück. Nachdem er sich am 30.8.2006 telefonisch beim Bewährungshelfer gemeldet hatte, fand er in einem Übergangswohnheim in O3 Unterkunft, erhielt dort aber bereits zwei Tage später Hausverbot, weil er stark al...

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