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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.05.2013 - 17 W 15/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nach "Einigung" über den Streitwert in Vergleichsverhandlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.

 

Normenkette

GKG §§ 48, 68; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.11.2012; Aktenzeichen 2-28 O 128/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 21.11.2012 - Az. 2-28 O 128/12 - abgeändert.

Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits und der Gegenstandswert des Vergleichs werden auf 31.955,73 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des LG.

Die Klägerin hat die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung und vorsätzlichen Kapitalanlagebetrugs im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dabei hat sie die Zahlung des Anlagebetrages zzgl. Agio (26.842,82 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Anlagezeitpunkt Zug um Zug gegen Abtretung ihres Kommanditanteils begehrt und die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung i.H.v. 1.419,19 EUR (Klageantrag zu 1.). Daneben hat sie die Beklagte auf Zahlung entgangener Anlagezinsen in Höhe 12.390,35 EUR in Anspruch genommen (Klageantrag zu 2.). De...

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