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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.10.2011 - 20 W 548/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung setzt unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur "Aufladung" einer Vormerkung die Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten und den Nachweis ihrer Erbenstellung in der Form des § 29 GBO voraus.

2. Enthält ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 35 Abs. 1; BGB §§ 2075, 2269

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Verfügung vom 02.08.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die als Eigentümer im Grundbuch des eingangs aufgeführten Grundbesitzes eingetragenen Antragsteller sind die Söhne der Eheleute A1 und A2. Die Eltern der Antragsteller sind beide verstorben, die Mutter am ... 2010. Sie hatten sich durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom ... 1956 (UR-Nr .../1956 des Notars B1, O2) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Antragsteller und die aus ihrer Ehe noch hervorgehenden Kinder zu gleichen Teilen fallen sollte. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, dass für den Fall, dass ein Kind mit den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht einverstanden ist, den Vertrag anficht oder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch aus dem Nachlass des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Der Erbvertrag ist vom AG Darmstadt -Nachlassgericht- laut Protokoll vom 18.2.2010 nach dem Tod der A2 erneut eröffnet worden.

Zu UR-Nr .../2003 des Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2003 sch...

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