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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2023 - 3 U 69/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherdarlehensvertrag: Folge möglicherweise fehlerhafter Berechnung des effektiven Jahreszinses

 

Leitsatz (amtlich)

An einem "Enthalten" im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB fehlt es dann, wenn die Pflichtangabe nicht oder nur unvollständig gemacht worden ist, nicht hingegen schon bei Falschangaben.

 

Normenkette

BGB § 492 Abs. 2, § 494 Abs. 6; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.03.2023; Aktenzeichen 2-07 O 189/22)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 189/22) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 29.06.2023 (Bl. 263 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den ihnen am 03.07.2023 zugestellten Hinweisbeschluss haben die Kläger nach zweimaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 31.07.2023 (Bl. 305 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen...

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