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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.02.2025 - 18 W 178/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenerhöhung bei Eintritt des Erben in laufendes Mandat

Leitsatz (amtlich)

Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.

Normenkette

RVG Anl 1 Nr. 1008

Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 03.07.2024; Aktenzeichen 7 O 1260/21)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az. 7 O 1260/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024

von dem Kläger

an die Beklagten

zu erstattenden Kosten werden auf 9.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Gegenstandswert wird auf 705,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die festzusetzende Verfahrensgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,6 oder um 0,9 zu erhöhen ist.

Im Laufe des zugrunde liegenden Rechtstreits zeigte die Prozessbevollmächtigte der drei Beklagten - eine Erbengemeinschaft - an, dass die Beklagte zu 2 verstorben und von dem Erben A beerbt worden ist.

Mit Beschluss vom 03.07.2024 hat das Landgericht die aufgrund des erstinstanzlichen Urteils von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt, wobei es hinsichtlich der Verfahrensgebühr lediglich eine Erhöhung um 0,6, nicht jedoch - wie beantragt - um 0,9 vorgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 1922 BGB sei eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, so dass der Erbe in die Auftraggeberposition der Erblasserin eingetreten sei. Sie würden somit ni...

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