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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.2022 - 6 UF 42/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungszuweisung zwischen querschnittsgelähmten Ehegatten nach Scheidung

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der nachehelichen Wohnungsüberlassung bei beiderseitiger körperlicher Behinderung der Ehegatten (hier: Querschnittslähmung)

Normenkette

BGB § 1568a

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 06.01.2022; Aktenzeichen 42 F 469/21 WH)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Überlassung der Wohnung ab dem 1. November 2022 gilt und die übrigen Anordnungen bis zum 31. Oktober 2022 zu erfüllen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.

Der 1965 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2005 geheiratet und sind seit dem 8. Mai 2021 rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung steht im Miteigentum der Ehegatten. Im Haus wohnt noch der Bruder des Antragstellers. Das Haus ist das Elternhaus des Antragstellers, er bewohnte die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 1987, 2002 zog die Antragsgegnerin zu ihm. Die Beteiligten hatten das Haus im Jahr 2007 gemeinsam mit dem Bruder in einer Teilungsversteigerung von den Eltern erworben, 2014 wurde das Haus in Einheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Die betroffene Wohnung ist ca. 130 qm groß, verfügt über ein Wohn- und ein Schlafzimmer, eine Küche, einen Flur, einen Anbau und zwei behindertengerechte Bäder. Seit Abschluss eines Vergleichs in einem vorangegangenen Wohnungszuweisungsverfahren (vgl. Protokoll des Or...

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