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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.03.2011 - 18 W 42/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2, Alt. 2 GKG wird von § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO nicht gerichtskostenfrei gestellt

 

Leitsatz (amtlich)

§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO befreit die bedürftige Partei nicht von der in einem Vergleich übernommenen Last, Gerichtskosten zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG schützt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür - und sei es auch nur teilweise - die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Es kommt insoweit auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so das keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche - unter Umständen rechtlich schwierige - Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.

 

Normenkette

GKG § 29 Nrn. 1-2, § 31 Abs. 3; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 23.02.2011; Aktenzeichen 1 O 972/09)

 

Tenor

In der Beschwerdesache ... wird die Beschwerde des Klägers vom 1.3.2011 gegen den Beschluss des LG Hanau vom 23.2.2011 zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von 6.565,38 EUR (Bl. 76 d.A.), für den dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war (Bl. 11d....

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