Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch ist unzulässig.
2. Zur Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung. Für den Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung bedarf es damit der Urkunden über seine Zustellung an die Miterben als Drittschuldner. Der Nachweis der Zustellung an den Schuldner selbst ist nicht notwendig.
Normenkette
GBO §§ 53, 71
Tenor
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2020 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 23.01.2020 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbanteilspfändung für Vorname1 Nachname1-Nachname2 zu löschen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I. In Abt. I, lfd. Nrn. 4.2 und 4.3, des betroffenen Grundbuchs sind seit XX.XX.2018 die hiesigen Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung eines Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 (Bl. 56 ff. d. A.) nebst Zustellungsnachweisen an die Antragstellerin (Bl. 65 d. A.) und an die Beschwerdegegnerin (Bl. 66 ff. d. A.) gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils der Beschwerdeg...