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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.06.2016 - 4 W 22/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ablehnung eines Richters wegen einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage der Partei

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhebt eine Prozesspartei gegen den Richter wegen seines Verhaltens im Verfahren eine Schadensersatzklage, so begründet dies nicht den Ausschlusstatbestand des § 41 Nr. 1 ZPO.

2. Eine solche Klage rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme der Befangenheit des Richters. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Richter sich in jenem Verfahren in einer Weise einlässt, dass die Befürchtung besteht, er komme in dem Prozess, in dem er als Richter zur Entscheidung berufen ist, seiner Berufspflicht zur Unvoreingenommenheit und zu sachlicher Beurteilung nicht mehr nach.

 

Normenkette

ZPO § 41 Nr. 1, § 42

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 14.03.2016; Aktenzeichen 3 O 301/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Gießen vom 14.3.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 40.900,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht des Herrn A auf Herausgabe eines Kunstwerkes des Künstlers B (Gravur "..."), welches dem Zedenten im Jahr 1995 gestohlen worden sein und einen Wert von 40.900,- EUR haben soll, in Anspruch.

Die Klägerin hat den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter 1 in zwei Gesuchen wegen Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 3.12.2015 (Bl. 354 ff. d.A.) hat das LG durch den Vorsitzenden Richter 2 und die Richter am LG 3 und 4 die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt.

Hiergegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, sondern mit Schriftsatz vom 15.12.2015 den Vorsitzenden Richter am LG 2 und die Richter am LG 1, 3 und 4 wegen Befangenheit ab...

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