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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.08.2003 - 20 W 71/01

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftseigentum. Gebrauchsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nicht immer für alle Wohnungseigentümer einheitlich und gleich bestimmt werden.

 

Normenkette

WEG § 13

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 644/00)

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin der angefochtene Beschluss lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Es ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern aufzugeben, es jedem Miteigentümer zu untersagen, Türen im Bereich der Gemeinschaftsflure geschlossen zu halten, die Gemeinschaftsflure als Abstellflure zu benutzen und dies bei Verstößen mit allen erforderlichen außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, nicht stattgegeben haben. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der umfassenden Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche besteht, was das Landgericht im angefochtenen Beschluss zuletzt – anders als noch im Beschluss vom 30.8.1999 – bejaht hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten, dass sich der Antragsteller letztlich gegen den nach seiner Meinung unzulässigen und mithin störenden Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Miteigentümer wendet; entsprechende Unterlassungsansprüche kann aber grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich gegen die Störer geltend machen. Ei...

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