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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.10.2016 - 2 WF 237/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG

Leitsatz (amtlich)

Das Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

Normenkette

RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 16 Nr. 2; ZPO § 120a; ZPO § 124

Verfahrensgang

AG Kirchhain (Beschluss vom 22.07.2013; Aktenzeichen 34 F 346/13 SO)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt von der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 ZPO (a.F.).

In dem zugrundeliegenden Verfahren 34 F 346/13 SO des AG Kirchhain hatte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Sorgerechtsantrag nach § 1626 a Abs. 2 BGB gestellt. Das Sorgerechtsverfahren wurde durch Beschluss des AG vom 22.7.2013 beendet. Ebenfalls durch Beschluss des AG vom 22.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gleichzeitig bewilligten Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt des Antragstellers beigeordnet.

Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens wurden der Antragsteller und der Beschwerdeführer durch Schreiben des AG vom 19.2.2016 aufgefordert, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mitzuteilen. Am 14.3.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem AG eine neue Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt Belegen.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 hat der Beschwerdef...

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