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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2010 - 13 Sch 1/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn der Schuldner einen bestrittenen Erfüllungseinwand erhebt und die Frage, ob erfüllt wurde, der Kompetenz eines Schiedsgerichts erfüllt.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers gem. § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach dessen Ziff. 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000 CHF eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.9.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für vollstreckbar erklärt.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 (Bl. 154 ff. d.A.) hat der Antragsteller wegen Nichterfüllung der geschuldeten Handlung die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist - wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens - insoweit unvollständig, als er keine Angaben dazu enthält, zur Erfüllung welcher Handlung der Antragsgegner durch Zwangsmittel angehalten werden soll. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass der Antragsgegner die nach Ziff. 1 des Schiedsspruchs geschuldete Handlung vornehmen soll.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) eingewandt, er habe die ihm in Ziff. 1 des Schiedsspruchs auferlegte Verpflichtung erfüllt.

II. Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren ist § 888 ZPO. Nach der genannten Vorschrift ist, sofern der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen höch...

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