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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.04.2017 - 2 W 51/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Unterlassungsklage der WEG gegen Nutzung einer Wohnung als Praxis für Physiotherapie

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 46

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.07.2017; Aktenzeichen 2-13 S 35/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 12.9.2017 hin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer (Az. 2-13 S 35/16) vom 27.7.2017 hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.249,74 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger und Miteigentümer (.../... X) in der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1, 63165 in Stadt1 wendet sich gegen die Nutzung einer anderen Wohnung innerhalb der Gemeinschaft als Physiotherapiepraxis durch zwei weitere Wohnungseigentümer.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.3.2015 wurde über die Beschlussvorlage zu TOP 8 abgestimmt. Der Beschlussvorschlag lautete dahingehend, den Verwalter anzuweisen, die Nutzung der Wohnung als Physiotherapiepraxis zu untersagen und künftig im Falle des Verstoßes Abmahnungen zu erteilen. Die Wohnungseigentümer lehnten die Beschussfassung jedoch mehrheitlich ab und beschlossen: "Die Verwaltung wird nicht angewiesen, die Nutzung der Praxis zu untersagen."

Die gegen diesen Ablehnungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss für ungültig zu erklären, sowie den Antrag auf Feststellung, die Wohnungseigentümer hätten beschlossen, den Verwalter anzuweisen, die Nutzung der Wohnung als Physiotherapiepraxis zu untersagen und andernfalls Abmahnungen auszusprechen, hat das Amtsgericht Stadt2 (Az...

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