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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.12.1989 - 20 W 403/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbarungspflicht des neuen zweiten Erwerbs

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Aufgabe einer bisherigen selbständigen Tätigkeit kann angenommen werden, daß nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit eine neue, den Gläubigern zu offenbarende Tätigkeit begonnen wird. Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf den neuen zweiten Erwerb.

 

Normenkette

ZPO § 903

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 85 M 2839/89)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 882/89)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 2.400,– DM.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, weil das Landgericht in der Sache anders als das Amtsgericht entschieden hat (§ 568 Abs. 2 ZPO), sie ist auch sonst zulässig und hat Erfolg, weil das Landgericht die Rechtslage verkannt hat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß der Schuldner, der am 18.3.1988 sein Vermögen offenbart hat, seit diesem Zeitpunkt ein bisher betriebenes selbständiges Unternehmen oder eine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat, was der in § 903 ZPO genannten Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses gleichsteht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 903 Randnote 8; Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 903 Anm. 3 Bb).

Aufgegeben hat der Schuldner eine früher betriebene Diskothek. Diese Diskothek sollte zwar in der Form einer GmbH betrieben werden; weil der Schuldner aber alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH werden sollte und die Konzession für die Diskothek ihm erteilt worden war, ist der Schuldner rechtlich als Betreiber de...

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