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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.05.2015 - 20 W 371/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinserteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt.

 

Normenkette

BGB § 2359; FamFG § 352; ZPO §§ 331, 325, 322

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Beschluss vom 21.01.2013; Aktenzeichen 6 VI 335/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2014 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die am ... 06.2006 ebenfalls vorverstorbene B geborene A als Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, also Enkelkinder der Erblasserin.

Am 14.06.2007 errichtete die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches öffentliches Testament (Bl. 15 ff. d.A.), in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und - soweit der überlebende Ehegatte keine anderweitige Verfügung trifft - den Beteiligten zu 2) zu ½ sowie die Beteiligten zu 3) und 4) zu jeweils 1/4 zu Schlusserben einsetzten.

Nachdem ihr Ehemann am ... 02.2010 verstorben war, errichtete die Erblasserin...

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