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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.12.2011 - WpÜG 1/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der Zielgesellschaft nach § 4 II WpÜG

Leitsatz (amtlich)

Auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des Überahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes vermitteln die Vorschriften des WpÜG nach dessen § 4 Abs. 2 den Aktionären der Zielgesellschaft grundsätzlich keinen Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens der BaFin gegen einen Bieter.

Normenkette

WpÜG § 4 Abs. 2; WpÜG § 15 Abs. 1; WpÜG § 35; WpÜG § 38; WpÜG § 48; WpÜG § 51; GG Art. 14; EU-Übernahmerichtlinie Art. 4; EU-Übernahmerichtlinie Art. 5; EU-Übernahmerichtlinie Art. 8

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert : 50.000,-- EURO

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der A AG (im Folgenden: Zielgesellschaft).

Die BaFin (Beschwerdegegnerin) gestattete der B Bank AG (im Folgenden: Bieterin) mit Gestattungsbescheid vom ... Oktober 2010 die Veröffentlichung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft mit einem Angebotspreis von 25,00 EUR je Aktie der Zielgesellschaft, welcher auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots vom 12. September 2010 ermittelt wurde.

Die Bieterin veröffentlichte die Angebotsunterlage am 07. Oktober 2010.

Mit am 19. November 2010 bei der BaFin eingegangenem Schreiben legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Gestattungsbescheid ein, mit welchem er dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der BaFin begehrte, gegenüber der Bieterin eine vollstr...

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  (1) 1Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen[1] [Bis 31.12.2023: Kalendertagen], gemäß § 10 Abs. 3 ...

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