Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.06.2003; Aktenzeichen 3-16 T 1/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 42596) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat der Beteiligten zu 2) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 200.000 Euro.
Gründe
I. Nachdem die Beteiligte zu 2) bereits den Jahresabschluss der Betroffenen für das Geschäftsjahr 2000/2001 geprüft hatte, wurde sie durch Beschluss der Hauptversammlung der Betroffenen vom 15.2.2002 auch zur Abschlussprüferin für das am 1.10.2001 beginnende Geschäftsjahr 2001/2002 bestellt. Der Prüfungsauftrag wurde durch den Aufsichtsrat der Betroffenen mit Schreiben vom 6.3.2002 erteilt.
Über das Vermögen der Betroffenen wurde durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 17.5.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 29.8.2002 auf, ihr Amt als Abschlussprüferin niederzulegen, und kündigte an, anderenfalls kurzfristig beim zuständigen Registergericht einen Antrag auf Neubestellung des Abschlussprüfers zu stellen. Die Beteiligte zu 2) lehnte eine Amtsniederlegung ab und reichte am 9.9.2002 eine Schutzschrift gegen eine zu beantragende Abberufung ein.
Sodann beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.10.2002 - bei Gericht eingegangen am 15.10.2002 - die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr 2001/2002, da begründete Zweifel an einer unvoreingenommenen Prüfung durch die Beteiligte zu 2) bestünden.
Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2002 zurück.
Die hiergege...