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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.06.2019 - 20 W 218/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur hinreichenden Bestimmtheit der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, sowie für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmals und die Grabpflege als Teil der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Normenkette

BGB § 1105; GBO § 49

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Verfügung vom 25.07.2018)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin hinsichtlich Punkt 7 des beantragten Leibgedings die für Reallasten notwendige Bestimmbarkeit als fehlend beanstandet und insoweit eine Ergänzung und Bewilligung hinsichtlich der Bestimmbarkeit aufgegeben wird.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist jeweils in Abt. I, lfd. Nr. X, der hier betroffenen Grundbücher als Eigentümer eingetragen. Am 08.06./12.06.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 30.04.2018, UR-Nr. XX/2018, beim Grundbuchamt eingereicht und hat verschiedene Eintragungsanträge gestellt. Ausweislich der notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 54/5 ff. der Akte verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1. den oben aufgeführten und weiteren Grundbesitz - insgesamt ein landwirtschaftliches Anwesen - an den Beteiligten zu 2., seinen Sohn, übertragen. Ausweislich § 4 des Vertrages (Bl. 54/12 ff. der Akte) hat der Beteiligte zu 2. als Übernehmer (unter anderem) dem Beteiligten zu 1. auf dessen Lebensdauer ein unentgeltliches Leibgeding gewährt. Ausweislich § 4 Ziffer 7 beinhaltet dieses unter anderem Folgendes: "Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, für die üblichen Gott...

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