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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.01.2006 - 4 W 72/05

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Leitsatz (amtlich)

Setzt das LG nach Eingang der Klage durch Beschluss "den Streitwert" abweichend von der Angabe des Klägers (hier: weniger als 500 EUR), so ist dieser Beschluss weder im Bezug auf die Zuständigkeitsbeurteilung noch im Hinblick auf eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

GKG §§ 63, 67; RVG § 32 Abs. 2; ZPO § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-05 O 450/05)

 

Gründe

I. Der Kläger hat beim LG Klage mit einem auf 917,56 EUR bezifferten Zahlungsantrag und einem Feststellungsantrag eingereicht. Den Wert des Feststellungsantrages hat er mit 6.000 EUR angegeben. Das LG hat mit Verfügung vom 24.10.2005 darauf hingewiesen, dass gegen den angegebenen Wert des Feststellungsantrages Bedenken bestünden und bei einem niedrigeren Wert das AG zuständig wäre. Nach Stellungnahme des Klägers dazu hat es mit Beschluss vom 4.11.2005 den "Streitwert" auf 1.917,56 EUR (davon Feststellungsantrag 1.000 EUR) festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die von Klägervertreter eingelegte sofortige Beschwerde, in der nicht ausdrücklich angegeben ist, in wessen Namen oder Recht sie eingelegt wird und die das Ziel verfolgt, den Wert für den Feststellungsantrag auf 6.000 EUR festzusetzen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 ZPO). Gegen die vom LG mit dem angefochtenen Beschluss nach Eingang der Klage erfolgte (vorläufige) Festsetzung des Streitwertes der Klage ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

1. Dem Kläger steht ein Beschwerderecht gegen diesen Beschluss nicht zu.

a) Dies gilt zunächst für den Fall, dass der angefochtene Beschluss dahin zu verstehen sein sollte, dass das LG mit ihm den Zuständigkeitsstreitwert nach den §§ 2 ff. ZPO festgesetzt hat, wofür der vo...

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