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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.05.2017 - 18 W 195/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nr. 7002 VV RVG setzt nicht voraus, dass tatsächlich im Einzelfall aufschlüsselbare Telekommunikationsentgelte angefallen sind

Leitsatz (amtlich)

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

Normenkette

RVG-VV Nr. 7002

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen 2-69 T 277/16)

Tenor

In der Beschwerdesache (...) wird die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem AG Stadt1 vom 07.09.2016 gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 31.08.2016 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.1) Der Antragsteller erhielt am 28.04.2016 einen Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt für eine näher bezeichnete sozialrechtliche Angelegenheit. Hierzu suchte der Antragsteller den Beschwerdegegner auf. Dieser schrieb ihm nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es zwischen dem Beschwerdegegner und dem Antragsteller nicht.

Unter dem 19.05.2016 reichte der Beschwerdegegner einen Vergütungsantrag ein, in dem er beantragte, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen zu erstatten:

Gebühr gem. W-Nr. 2501 RVG:

35,00 EUR

Pauschale W-Nr. 7002 RVG:

7,00 EUR

Ums...

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