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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2003 - 19 W 29/03

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Normenkette

ZPO § 269 Abs. 5, § 494a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 26.05.2003; Aktenzeichen 1 O 97/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen XII ZB 176/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 26.5.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 879,28 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger hat die Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Ersatz von Wertsteigerungen in Anspruch genommen, die dadurch entstanden seien, dass er und sein Vater während der Dauer des mit den inzwischen verstorbenen Eheleuten … geschlossenen Pachtverhältnisses über ein Hotelrestaurant erhebliche Umbauarbeiten vorgenommen hätten, die den Rechtsnachfolgern der Eheleute … und jetzigen Hotelbetreibern zugute gekommen seien. Zur Begründung seines Anspruchs der Höhe nach hat er sich auf ein Sachverständigengutachten berufen, das im Rahmen des gegen die Beklagten eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 3/01 des LG Wiesbaden erstellt worden war.

Der Kläger hat in der Folgezeit die Klage zurückgenommen.

Das LG hat hierauf mit Beschluss vom 26.5.2003 (Bl. 139–141 d.A.) die Kosten des Rechtsstreits einschl. der den Beklagten im selbständigen Beweisverfahren des LG Wiesbaden 7 OH 3/01 entstandenen Kosten dem Kläger auferlegt.

Gegen diesen ihm am 4.6.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7.6.2003 insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, als die Kosten des Beweisverfahrens dem vorliegenden Verfahren zugeordnet wurden. Er macht geltend, das Beweisverfahren sei auch Grundlage einer im Verfahren mit umgekehrten Rubrum (1 O 230/01 des LG Wiesbaden) hilfsweise erklärten Aufrechnung.

Die sofortige Be...

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