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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.02.2016 - 14 U 124/15

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Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 21.07.2015; Aktenzeichen 3 O 930/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2016; Aktenzeichen VI ZB 16/16)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.7.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Fulda wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Vertragsstrafe- und Unterlassungsansprüche geltend.

Das LG hat der Klage durch Urteil vom 21.7.2015 teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 27.7.2015 zugestellt worden (vgl. Band I Blatt 255 der Akten).

Am 24.8.2015 ist beim Oberlandesgericht per Telefax ein unter demselben Datum verfasster Berufungsschriftsatz eingegangen (vgl. Band II Blatt 258 der Akten), und am 28.9.2015 - ebenfalls per Telefax - ein Berufungsbegründungsschriftsatz vom selben Tag (vgl. Band II Blatt 267 der Akten).

Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 (Band II Blatt 267 der Akten) hat der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, weil die vorgenannten Schriftsätze nicht unterschrieben und daher gemäß § 130 Nr. 6 ZPO unwirksam seien. Selbst bei großzügiger Betrachtung lasse sich der nach oben hin offen gelassene Bogen nicht als Nachname des Prozessbevollmächtigten des Klägers deuten.

Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 2.12.2015 (Band II Blatt 298 der Akten) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, aus den im Schriftsatz des Beklagen vom 27.11.2015 ausgeführten Gründen bestünden Zweifel an Zulässigkeit der Berufung.

Daraufhin hat der Kläger mit am 22.12.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom ...

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