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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.11.2006 - I-4 U 225/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine schuldhafte Verzögerung der Klagezustellung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Anwalt wahrt die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nur dann, wenn sie 14 Tage nicht überschreitet. Zu einer großzügigeren Bemessung dieser Frist bietet § 691 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung, weil es sich dabei um eine Sonderregelung handelt, die außerhalb des Mahnverfahrens keine entsprechende Anwendung findet (Anschluss an BGH FamRZ 2004, 21 und BGH GuT 2005, 180).

2. Das gilt jedenfalls in Verfahren mit Anwaltszwang auch dann, wenn der Kläger länger braucht, um den Gerichtsgebührenvorschuss einzuzahlen. Er braucht die Höhe des Vorschusses zwar nicht selbst zu berechnen und den so ermittelten Betrag unaufgefordert einzuzahlen. Aufgrund anwaltlicher Beratung hat er sich aber schon bei Klageeinreichung darauf einstellen, die Mittel für eine nicht unerhebliche Gebührenforderung aufzubringen, oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, falls ihm das nicht möglich ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 11 O 190/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten für den T. hof, L. straße ..., N., eine landwirtschaftliche Sachversicherung auf der Basis der ABL 02 (GA 35) unterhält, nimmt diese wegen eines Brandes, der sich am 3.3.2004 ereignet hat, in...

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