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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.09.2019 - 8 U 2/16

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 167/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.606,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 457,91 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung ihres verstorbenen Ehemanns K. H. S. (im Folgenden: Patient), dessen Alleinerbin sie ist, geltend.

Der am 29.12.1936 geborene Patient wurde am 01.11.2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig im Krankenhaus der Beklagten eingeliefert. Dort starb er am folgenden Morgen an den Folgen eines Herzinfarkts.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Patient sei nach der Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten 45 Minuten lang unbehandelt geblieben. Weder während der Wartezeit noch später sei er hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden. Dies und die Verzögerung der notwendigen Absaugung hätten zu dem später erlittenen Herzinfarkt und schließlich zum Tod des Patienten geführt. Seit dem Tod ihres Eheman...

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