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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2016 - I-6 U 57/16

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen 4 O 401/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2016 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Kleve abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet ist, aus dem Kommunaldarlehen mit der Darlehensnummer... Zahlungen an die Beklagte zu leisten, soweit diese über einen Betrag von 146.771,25 EUR hinausgehen, in der Hauptsache erledigt ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage letztlich um die Verpflichtung der Klägerin zur Abnahme der am 13.02.2015 zur Auszahlung fälligen Darlehensvaluta aus einem am 25./29.05.2007 geschlossenen Forwarddarlehen. Während die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich ihr ursprünglicher Antrag, der auf die Feststellung gerichtet war, aus dem genannten Darlehen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet zu sein, soweit diese 146.771,25 EUR übersteigen, in der Hauptsache erledigt hat, verlangt die Beklagte mit ihrer Widerklage die Zahlung von Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des in Rede stehenden Darlehensvertrages mit Schreiben vom 09.02.2015 wegen der Nichtabnahme des Darlehens.

Das Darlehen in Höhe von 2.973.441,51 EUR sollte am 13.02.2015 ausbezahlt werden. Hierfür sollte ein Zins in Höhe von 3,050 % gezahlt werden. Sofern der Wechselkurs des Euro in Schweize...

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