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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.12.2017 - 21 U 69/17

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 390/15)

 

Tenor

Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.05.2017 (Aktz.: 11 O 390/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin zu tragen.

Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin sowie der Streithelferin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstückes A-Straße ..... in Stadt 1, auf dem sich ein Gefahrgutlager befindet. Sie beauftragte die Streithelferin mit der Suche nach einem neuen Mieter, hilfsweise auch einem Kaufinteressenten. In der am 11.09.2013 geschlossenen Provisionsvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Streithelferin bei einem Verkauf des Objektes an "diese eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises" zu zahlen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Provisionsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Die Streithelferin erstellte ein Exposé und nahm Kontakt zu mehreren möglichen Interessenten auf. Sie unterrichtete die Klägerin mittels periodischer Auflistungen darüber, mit wem sie Kontakt aufgenommen hatte und welche Reaktionen hierauf erfolgten. Wenn ein Interessent eine Ortsbesichtigung wünschte, wurde die Klägerin gesondert unter Angabe des Namens des Interessenten nebst Zeitpunkt der Besichtigung informiert.

Die Streithelferin nahm u.a. Kontakt zu der F GmbH in Stadt 1 auf, deren alleiniger Gesellsch...

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