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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.10.2000 - 8 U 183/99

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Leitsatz (amtlich)

›1. Anläßlich einer diagnostischen Laparoskopie kann es unverschuldet zur Verletzung eines Blutgefäßes kommen, da die unter der Bauchdecke verlaufenden Arterien bei der Einführung des Trokars nicht zu erkennen sind. Eine auf der Läsion beruhende Blutung ist nicht unbedingt vor Beendigung des Eingriffs festzustellen Zu Beginn einer Laparoskopie wird nämlich im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit ein Gas in die freie Bauchhöhle insuffliert; dadurch kommt es zu einer Anspannung der Bauchdecke, die den vorübergehenden Verschluß eines verletzten Blutgefäßes bewirken kann.

2. Nach einem laparoskopischen Eingriff sind regelmäßig Blutdruck und Herzfrequenz einer Patientin zu kontrollieren, um eine eventuelle Gefäßverletzung frühzeitig diagnostizieren zu können. Da das Kreislaufsystem einen Blutverlust durch eine Erhöhung der Herzfrequenz kompensieren kann, geben nur beide Parameter gemeinsam ein zuverlässiges Bild über den klinischen Zustand der Patientin.

3. Die postoperative Überwachung nach einer ambulanten Laparoskopie obliegt sowohl dem chirurgisch tätigen Gynäkologen als auch dem für die Narkose zuständigen Anästhesisten; beide haben grundsätzlich die Erkennung und Behandlung der für ihr Fachgebiet spezifischen Komplikationen zu gewährleisten. Ist die Durchführung der gebotenen Kontrollen nicht gesichert, weil die verantwortlichen Ärzte an weiteren Operationen beteiligt sind und sich nur in unregelmäßigen, von den zufälligen Pausen bestimmten Zeitabständen um die frisch operierten Patientinnen kümmern können, liegt ein haftungsbegründender Organisationsmangel vor.

4. Erleidet eine Patientin nach einem erheblichen Blutverlust und darauf beruhenden Herzstillständen eine hypoxische Hirnschädigung, die die feinmotorischen Fähigkeiten beeinträchtigt und ...

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