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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.02.2015 - I-21 U 220/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbehrlichkeit der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für Werklohnanspruch bei Minderungserklärung des Auftraggebers. Geltendmachung der Mängelrechte vor Abnahme. Ausschluss der durch den Auftraggeber erklärten Minderung gegenüber dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Schadensminderungspflicht des Auftraggebers

 

Leitsatz (amtlich)

  • Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruches, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.
  • Hat der Auftraggeber mit Blick auf von ihm behauptete Mängel sein Minderungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers ausgeübt und die Höhe der Minderung primär mit dem Vortrag begründet, die zur Minderung berechtigenden Mängel führten dazu, dass das Werk völlig wertlos sei und damit eine Minderung auf "Null" gerechtfertigt sein, ist es für die Auslegung der Minderungserklärung ohne Belang, wenn sich zeitlich nach der Minderungserklärung herausstellt, dass das Werk noch (weitere) gravierendere Mängel aufweist bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerwiegender sind als zunächst angenommen.
  • Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss-oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig ...

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