Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Urteil vom 17.10.2003 - I-16 U 197/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände nur zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich in dem Rechtsstreit verbraucherrechtliche Fragen stellen können oder ein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang gegeben ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes liegt.

2. Gegen die Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Sparvertrag, nach welcher ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Festsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes der Bank vorbehalten bleibt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2002; Aktenzeichen 1 O 142/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.8.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen keinen Erfolg. Der klagende Verbraucherverband hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.132,78 Euro aus dem zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossenen Sparvertrag. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

A. Mit seiner Klage nimmt der klagende Verbraucherverband die beklagte Sparkasse aus abgetretenem Recht aus dem zwischen der beklagten Sparkasse und dem Zedenten V. geschlossenen Sparvertrag vom 28.11.1986, aus dem die beklagte Sparkasse bereits 48.632,93 DM an den Zedenten gezahlt hat, auf Zahlung weiterer 5.132,78 Euro (10.038,84 Euro) in Anspruch. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass ein fester Zinssatz von 5,5 % vereinbart gewesen sei, weshalb sich ein vereinbarte Sparbetrag i.H.v. 58.671,77 DM ergebe. Ein variabler Zinssatz sei nicht, jedenfalls nicht wirksam vereinbart worden. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den von der Beklagten im Sparvertrag übernommenen und vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Auszahlungsbetrag nebst Zinsen und Zinseszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat er angeführt, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zinssätze, nach denen sie die Spareinlage verzinst habe, nicht der Billigkeit entsprochen hätten.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar aktivlegitimiert. Der eingeklagte Anspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Auch der Hilfsanspruch sei unbegründet. Die Beklagte habe keine Verzinsung zu einem festen Zinssatz und auch nicht den errechneten Betrag des Versorgguthabens garantiert. Garantiert worden sei lediglich der Bonus von 15 % oder 5.130 DM. Aus dem Sparvertrag ergebe sich unmissverständlich, dass eine variable Verzinsung habe gelten sollen. Der eingeklagte Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel. Weder ergebe sich daraus ein Anspruch, noch sei die Zinsanpassungsklausel unwirksam. Der Hilfsantrag sei so zu verstehen, dass nicht der Auszahlungsbetrag insgesamt nach billigem Ermessen bestimmt werden solle, sondern lediglich die Zinsen und damit korrespondierend die Zinseszinsen. Das Gericht neige dazu, dass die von der Beklagten festgesetzten Zinssätze der Billigkeit entsprechen. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Dem Gericht sei die Bestimmung der Zinsen aus anderen Gründen nicht möglich. Ein Teilbetrag der Differenz zwischen dem errechneten Sparziel und dem tatsächlich bei der Beendigung des Sparvertrages zur Auszahlung gelangten Betrages sei auf die nach Steuervorschriften vorgesehene Abführung von Zinsabschlagssteuer und Solidaritätszuschlag zurückzuführen. Der Auflage, diesen Teil aus der Forderung herauszurechnen, sei der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen.

B. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers kann nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen.

I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

1. Der Kläger, der aus abgetretenem Recht klagt, ist entgegen der Auffassung des LG schon nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung vom 20.1.2002, mit welcher der Zedent V. seine (vermeintliche) Restforderung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrag zu Einziehungszwecken und zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger abgetreten hat, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig.

a) Gemäß § 1 Abs. S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschl. der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH Urteil: BGH stärkt Rechte von Prämiensparern
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

In Sparverträgen mit variablem Zinssatz müssen Klauseln zu Zinsänderungen für die Sparer transparent und kalkulierbar formuliert sein. Zinsänderungen sind an einem für die Sparer nachvollziehbaren Referenzzins auszurichten.


Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


OLG Düsseldorf I-16 U 160/04
OLG Düsseldorf I-16 U 160/04

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sind nur erfüllt, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch einen Verbraucherverband im Interesse des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren