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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2005 - I-23 U 124/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Kontierers aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 StBerG wird auf die Urteile des Senats vom 20.4.2004 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2004, GI 2005, 45) und des BGH (BGH v. 14.4.2005 - IX ZR 109/04, MDR 2005, 987 = BGHReport 2005, 1186 = GI 2005, 177) verwiesen.

2. Der Kontierer verletzt seine Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis und verstößt auch gegen § 5 StBerG, wenn er entgegen § 7 der Berufsordnung der Steuerberater als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters tätig wird und mit dessen Einverständnis z.B. Steuererklärungen anfertigt, Abschlussbuchungen vornimmt, Einsprüche gegen Steuerbescheide einlegt und mit dem Finanzamt über die Aufhebung von Steuerbescheiden und die Aussetzung ihrer Vollziehung korrespondiert. Ihn entlastet nicht, dass er diese Tätigkeiten nach Absprache mit dem Steuerberater ausübt, vereinbarungsgemäß dessen Briefpapier benutzt und darauf mit dem Zusatz "im Auftrag" unterschreibt. Allein sein Hinweis ggü. dem Mandanten, er habe die Steuerberatungsprüfung noch nicht abgelegt, daher dürfe er gewisse Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich, sondern nur unter der "Obhut" eines Steuerberaters ausführen, ist noch keine ausreichende Aufklärung des Mandanten, die seine Haftung entfallen ließe.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 3 O 6/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.7.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.805,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen. Im Übrig...

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