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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2008 - I-20 U 168/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Bezeichnung einer augenärztlichen Praxis als "Augenklinik"

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bewerbung einer augenärztlichen Praxis, in der eine stationäre Aufnahme nicht stattfindet, als "Augenklinik", ist irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Klinik" als gleichbedeutend mit dem Begriff des Krankenhauses ansehen.

 

Normenkette

GewO § 30; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 5 Abs. 1-2, 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 263

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.09.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2007 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

seine Augenarztpraxis als "Augenklinik" zu bezeichnen, wenn die Praxis des Beklagten über keine Möglichkeit stationärer Aufnahme verfügt.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

an den Kläger 189,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt in D. auf der F.straße eine Augenarztpraxis, in der keine stationäre Aufnahme von Patienten erfolgt. Eine Konzession nach § 30 GewO besitzt der Beklagte nicht. Er bezeichnet die Praxis als "Augenklinik F.". Der klagende Verein hat die Bezeichnung als Augenklinik ...

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