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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.07.1997 - 3 U 11/97

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 07.10.1996; Aktenzeichen 4 O 74/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.1996 die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe (eistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

4. Wert der Beschwer: 475.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines ihm gewährten Arbeitgeberdarlehens in Anspruch. Der Beklagte war mit Anstellungsvertrag vom 22.12.1987 zum Geschäftsführer der B Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden GmbH) und zum Handlungsbevollmächtigten der M Maschinenfabrik GmbH & Co KG (im Folgenden KG) bestellt worden. Die GmbH war die Komplementärin der M Maschinenfabrik GmbH & Co KG. Nach dem Anstellungsvertrag war der Beklagte zur Führung der Geschäfte der GmbH und der KG verpflichtet und erhielt neben seinen Bezügen, die von der KG bezahlt wurden, eine gewinnabhängige Tantieme, die mindestens ein Viertel des Bruttojahresgehaltes betragen sollte. Gleichzeitig war eine Altersversorgung und ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Anstellungsvertrag war mit Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündbar.

Unter dem 29.08.1988 vereinbarten die KG und der Beklagte die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 550.000 DM zur Finanzierung eines Einfamilienhauses. Das Darl...

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