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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2002 - 1 UF 2/02

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Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 55 F 127/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen XII ZR 120/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Duisburg vom 13.12.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des AG – FamG – Duisburg v. 13.3.2001 – 55 F 51/00 – an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab dem 1.10.2001 i.H.v. monatlich 1.267 DM und ab dem 1.1.2002 i.H.v. 648 Euro zu zahlen, jeweils monatlich im Voraus.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheit i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund des BGH-Urteils vom 13.6.2001 (BGH, Urt. v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549) auf Abänderung des Urteils des AG Duisburg vom 13.3.2001 – 55 F 51/00 – in Anspruch. In diesem Verfahren hatte die Klägerin den Beklagten erstmals – er hatte nach der seit dem 11.1.1997 rechtskräftigen Scheidung freiwillig Unterhalt gezahlt – auf Zahlung von mtl. 975 DM in Anspruch genommen mit der Begründung, es habe ihrer gemeinsamen Lebensplanung entsprochen, dass allein er für das Einkommen sorge – er ist Leiter der Werksfeuerwehr im M.-Hüttenwerk – und sie die Kinder groß ziehe und den Haushalt versorge; im Übrigen sei sie krankheitsbe...

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