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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.08.2002 - 8 U 195/01

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Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer wegen eines ärztlichen Fehlers erforderlichen Nachbehandlung sind regelmäßig nur dann zu ersetzen, wenn der Patient diese Behandlung hat durchführen lassen.

 

Normenkette

BGB § 249 S. 2, § 253

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 419/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Im Zuge einer neuen prothetischen Versorgung extrahierte der Beklagte, der niedergelassener Zahnarzt ist, am 16.9.1996 die im Oberkiefer des Klägers noch vorhandenen Zähne 13, 21 und 23. Daraufhin gliederte er am 21.11.1996 eine herausnehmbare Vollprothese ein. Der Kläger war mit dem Zahnersatz unzufrieden und veranlasste am 17.12.1996 eine Begutachtung durch den Zahnarzt Dr. B. Dieser diagnostizierte Mängel der Oberkieferprothese; u.a. beanstandete er nicht ausreichende Funktionsränder. Der mit einer weiteren Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. H. stellte am 13.5.1997 ebenfalls Mängel fest und schlug wegen der Anatomie des Oberkiefers die Fertigung einer sog. Vestibulumplastik vor. Eine solche ließ der Kläger 1997 durch den Kieferchirurgen Dr. B. durchführen.

Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die Extraktion der Zähne 13, 21 und 23 sei nicht indiziert gewesen; die Zähne hätten als Stütze für eine Teilprothetik dienen können. Hätte der Beklagte sie nicht gezogen, hätte keine Vollprothese gefertigt werden müssen. Im Übrigen hat der Kläger unter Hinweis auf die Privatgutachten der Zahnärzte Dr. H. und Dr. B. auf Mängel bei der Fertigung der Oberkieferprothetik hingewiesen sowie Fehler im Rahmen der Unterkieferbehandlung behauptet.

...

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