Leitsatz (amtlich)
›Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") nur, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf "fließenden Verkehr", nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.‹
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Mit dem durch besonderen Beschluß vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsmittel rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
II.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Die Betroffene befuhr am 28.01.1999 gegen 11.45 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen KR-, in Krefeld den Zooparkplatz an der Uerdinger Straße. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, der Tag und Nacht frei zugänglich ist. Die Betroffene mißachtete die Vorfahrt der von rechts kommenden Zeugin, die den Parkplatz mit dem PKW KR- in westlicher Richtung befuhr. Die Betroffene fuhr in die linke Seite des von der Zeugin geführten PKW's, wobei ein Sachschaden von ca. 5.000,00 DM entstand. Aufgrund dieses Zusammenstoßes geriet die Zeugin gegen den PKW des Zeugen, der in einer Parktasche abgestellt war. Am Fahrzeug des Zeugen entstand ein Sachschaden von ca. 3.000,00 DM."
2.
Die Betroffene stellt ihre Beteiligung an der Verursachung des Unfalls nicht in Abrede. Sie ist allerdings der Auffassung, sie habe sich zwar einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, ...