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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.06.2009 - II-6 WF 114/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren bei Feststellung der Nichtabstammung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird auf eine Anfechtungsklage hin rechtskräftig festgestellt, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist, so besteht ex tunc auch keine Unterhaltspflicht; ein bereits eingeleitetes Unterhaltsverfahren kann sich daher nicht in der Hauptsache erledigen.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, § 640h Abs. 1 S. 1; BGB § 1592 Nrn. 1-2, §§ 1593, 1599

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 19.05.2009)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wuppertal vom 19.5.2009 abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 272,87 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hatte die Vaterschaft betreffend den Antragsteller unter dem 9.12.2004 anerkannt. Mit Schreiben vom 10.10.2008 wandte er sich an die Stadt W.l und bat um Zustimmung zur Durchführung eines Vaterschaftstests, nachdem die Kindesmutter zuvor mehrfach erklärt hatte, der Antragsgegner sei nicht der Kindesvater. Unter dem 12.10.2007 wurde der Antragsgegner von dem Antragsteller auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren in Anspruch genommen. Seine Vaterschaftsanfechtungsklage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 4.11.2008 stellte das AG Wuppertal fest, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Antragstellers ist. Mit Schreiben vom 13.10.2008 war der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung im Anfechtungsverfahren bereits zurückgenommen worden. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.5.2009 hat das AG dem Antragsgegner gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, da...

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