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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2008 - VI -3 Kart 202/07 (V)

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Normenkette

EnWG §§ 23a, 90 S. 2, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 6 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 S. 1; GasNEV § 4 Abs. 2, 5, § 32 Abs. 3

 

Tenor

Die Verfahrensbeteiligten werden zur Vorbereitung des Senatstermins darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Kostenschuldnerin nach dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung keinen Erfolg haben dürfte. Die Festsetzung der Höchstgebühr begegnet auf der Grundlage des ergänzenden Vorbringens der Bundesnetzagentur keinen Bedenken.

1. In energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren werden gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 EnWG für die in dem Katalog der Ziffern 1 bis 4 genannten "gebührenpflichtigen Leistungen" oder die Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags (Abs. 2) Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Genehmigung von Netzentgelten nach § 23 a EnWG. Gemäß § 91 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ist in diesem Falle der Netzbetreiber als Antragsteller Kostenschuldner. Abs. 3 sieht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts Bemessungsgrundsätze zur Gebührenhöhe vor: Die Höhe der Gebühr soll so bemessen werden, dass die mit der Amtshandlung verbundenen (Sach- und Personal-)Kosten gedeckt sind (Kostendeckungsprinzip), darüberhinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden (Äquivalenzprinzip) und zu einer Überschreitung der kostendeckenden Gebühr führen. Soweit es die Gebührensätze für Verfahren vor der Bundesnetzagentur angeht, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der ihm in § 91 Abs. 8 S. 1 EnWG eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Gebührensätze in der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14.03.2006 festgelegt, die auch die im Zeitpunkt ihres Inkrafttreten...

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