Leitsatz (amtlich)
1. Für den Antrag eines Bieters gegen eine aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten gebildete Einkaufsgemeinschaft, eine Verletzung der Rechte des Bieters auf Grund der §§ 1, 14 GWB festzustellen, die dadurch begangen worden sei, dass die Beschaffung von Waren einer bestimmten Gattung für den Bedarf aller Mitgliedskörperschaften der Einkaufsgemeinschaft zusammen ausgeschrieben und keine Einzelausschreibung für jede Mitgliedskörperschaft getrennt vorgenommen worden sei, ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum OLG (Vergabesenat) als Beschwerdegericht nicht eröffnet. Bei den Verpflichtungen, die sich für den öffentlichen Auftraggeber aus § 1 GWB und aus § 14 GWB ergeben, handelt es sich nicht um „Bestimmungen über das Vergabeverfahren” i.S.d. § 97 Abs. 7 GWB. Die Verletzung eigener Rechte durch einen Verstoß des Auftraggebers gegen die §§ 1, 14 GWB muss der Bieter durch eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage vor den Kartellgerichten geltend machen.
2. Feststellungsanträge gem. § 114 Abs. 2 S. 2 und § 123 S. 3 GWB sind nur zulässig, wenn sie auf einem Feststellungsinteresse basieren. Das Feststellungsinteresse resultiert nicht nur aus der Bindungswirkung der getroffenen Feststellung für einen späteren Schadensersatzprozess (§ 124 Abs. 1 GWB), sondern kann auch dann gegeben sein, wenn es dem Antragsteller nur darum geht, mittels der beantragten Feststellung einer drohenden Wiederholungsgefahr zu begegnen.
Normenkette
GWB § 1; GWB § 14; GWB § 97 Abs. 7; GWB § 104 Abs. 2 S. 1; GWB § 114 Abs. 2 S. 2; GWB § 123 S. 3
Verfahrensgang
Vergabekammer Düsseldorf (Aktenzeichen VK 24/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 24.1.2002 (VK 24/01) wird zurückgewiesen.
Die Ko...