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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.2016 - I-3 Wx 287/15

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Leitsatz (amtlich)

Ob ein ursprüngliches Erbbaurecht (hier: "Bau und Betrieb eines Sportbewegungs- und Gesundheitszentrums") in zwei selbständige Erbbaurechte unter Neufassung ihres jeweiligen Rechtsinhalts (hier: "Sport- und Bewegungszentrum" und "Tageseinrichtung für Kinder") bei im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen (Teilung des Grundstücks; Teilung des Erbbaurechts selbst durch Erklärung des Erbbauberechtigten und entsprechende Eintragung im Grundbuch, mit der Folge des Entstehens einzelner Erbbaurechte mit jeweils nach § 1 ErbbauRG zulässigem Inhalt; Teilbarkeit des Gebäudes in Natur) im Rechtssinne geteilt werden kann, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs aller von den Beteiligten vereinbarten notariellen Vertragsregelungen zu beurteilen.

 

Normenkette

GBO § 16 Abs. 2; ErbbauG § 2 Nr. 1, §§ 1, 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 03.11.2015; Aktenzeichen BE - 14653-4)

 

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten vom 16.7.2015 nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung neu zu befinden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge, mit drei notariell beurkundeten Verträgen vom 28.4.2015 (UNr. 931-933/2015) vereinbarte Änderungen eines bereits bestehenden Erbbaurechts in das Grundbuch und das Erbbaurechtsbuch einzutragen.

Mit Vertrag vom 23.8.2011 hatte die Beteiligte zu 1) zu Gunsten des Beteiligten zu 2) - eines Sportvereins - ein Erbbaurecht an einer noch zu vermessenden Teilfläche von circa 3.100 qm auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des AG Düsseldorf von Benrath auf Blatt 5718, bestellt. Nach Vermessung wurde die mit dem Erbb...

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