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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.08.1997 - 4 W 36/97

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Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 O 91/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur Prüfung der Frage der Bedürftigkeit an das Landgericht/zurückverwiesen.

Das Landgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten Abstand zu nehmen.

 

Gründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Das Landgericht hat die erbetene Prozeßkostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung versagt, der beabsichtigten Klage fehle die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Der Senat vermag die im Anschluß an das zu den Akten gereichte Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung des Landgerichts nicht zu teilen, der aus der vom Gemeinschuldner, der Firma N. abgeschlossenen Lebensversicherung resultierende streitgegenständliche Anspruch sei nicht in die Konkursmasse gefallen, sondern habe dem begünstigten Betriebsangehörigen, dem Zeugen H. zugestanden. Dem Zeugen H. war zwar im Rahmen der von der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ein Bezugsrecht eingeräumt, dieses Bezugsrecht war indes bei Konkurseröffnung (1. März 1996) noch nicht zu einem werthaltigen Vermögensbestandteil des Begünstigten erstarkt. Bei der hier in Rede stehenden, zu Zwecken betrieblicher Alterssicherung, abgeschlossenen: Direktversicherung, war ein sogenanntes „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht” ausbedungen, demzufolge der Gemeinschuldnerin das Recht auf alle Versicherungsleistungen vorbehalten blieb, sofern das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endete, es sei denn, der Begünst...

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