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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.07.2006 - I-3 Wx 241/05

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Leitsatz (amtlich)

Führt eine zunächst durch ihren Beiratsvorsitzenden nicht wirksam vertretene WEG das Verfahren fort, so liegt hierin eine - jedenfalls noch im Beschwerdeverfahren mögliche - konkludente Genehmigung der Verfahrensführung.

 

Normenkette

WEG § 29; ZPO § 89 Abs. 2 analog

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen 6 T 44/05)

AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 114/04 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 26.1.2005 werden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Beschwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens - an das AG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 19.032,87 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Rückerstattung angeblich widerrechtlich entnommener Eigentümergelder in Anspruch.

Die Antragsgegnerin zu 3) war in der Zeit von 1995 bis August 2000 Verwalterin der oben genannten Eigentümergemeinschaft. Danach gründete sie die B. KG, deren Komplementärin sie zunächst war, Kommanditist war der Antragsgegner zu 2) Nachdem die Antragsgegnerin zu 3) Mitte 2001 aus der KG ausgeschieden war, wurde die Antragsgegnerin zu 1) alleinige Komplementärin. In der Folgezeit kam es zwischen der Eigentümergemeinschaft und der B. KG als Verwalterin zu Streitigkeiten, woraufhin am 18.12.2001 ein neuer Verwalter, Herr W., gewählt wurde.

In der Eigentümerversammlung vom 13.5.2002 wurde unter TOP 2c ein Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft ggü. der B. KG und/oder U. B. gefasst. Zur außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs sollte der Verwalter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. In der Folgezeit kam es jedoch nicht zu einem von dem Verwalter ang...

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