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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.12.2002 - Kart 25/02 (V)

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Normenkette

VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 40 Abs. 3 S. 2, § 42 Abs. 1-2, § 56 Abs. 1; GWB § Abs. 3 S. 1 u. 3

 

Tenor

I. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 4.9.2002 infolge der Zurücknahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 7) außer Kraft getreten ist, soweit der Senat die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet und ergänzende einstweilige Anordnungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu 7) erlassen hat.

II. Die Anträge des Beschwerdegegners sowie der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Aufhebung der mit den Senatsbeschlüssen vom 11.7., 25.7., 4.9. und 18.9.2002 erlassenen einstweiligen Anordnungen werden zurückgewiesen.

III. Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 8) und zu 11) ergehen folgende einstweilige Anordnungen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Beschwerdeführerinnen zu 8) und 11) gegen die Ministererlaubnis des Beschwerdegegners – Erlaubnisverfügung vom 5.7.2002 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 18.9.2002 – [Gesch.-Z.: I B 1 – 220840/129 (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17.1.2002 [E.ON/Gelsenberg] und vom 26.2.2002 [E.ON/Bergemann] untersagten Zusammenschlussvorhaben unter Auflagen)] eingelegt haben, wird angeordnet.

2. Die Anordnung zu III. 1. bedeutet zugleich, dass es den Beteiligten zu 1) bis 15) untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließlich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1) ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 14) zu erwerben, die – allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1) i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören – 25 vom Hundert oder mehr des Kapita...

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