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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2012 - I-24 U 166/11

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Leitsatz (amtlich)

Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (hier bejaht).

 

Normenkette

RVG § 10

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2011; Aktenzeichen 10 O 88/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.6.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.019,61 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nrn. 1 ZPO. Zu Recht hat das LG der Vergütungsklage der Klägerin stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 8.3.2012. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

A. Der Klägerin steht der vom LG zuerkannte Honoraranspruch i.H.v. 4.537,11 EUR gem. §§ 675, 611 BGB gegen die Beklagte zu.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte allein dagegen, dass es an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Davon, dass die der Beklagten von der Klägerin vorprozessual übermittelte Kostennote vom 6.6.2007 den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entspricht, ist das LG jedoch mit Recht ausgegangen.

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggebe...

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