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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2007 - II-7 UF 317/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Mutter gem. § 1615l BGB. keine Begrenzung des Bedarfs durch Halbteilungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Unterhaltsbedarf der Mutter gem. §§ 1615l Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB (gegen BGH FamRZ 2005, 442): Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz.

 

Normenkette

BGB § 1615l Abs. 2, 3 S. 1, § 1610 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 50 F 159/05)

 

Tenor

I. Der Streitwert für die Berufung wird auf insgesamt 18.783 EUR festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung bzgl. der Klägerin zu 1) 7.323 EUR, bzgl. des Klägers zu 2) 771 EUR sowie auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) 10.197 EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers zu 2) 492 EUR.

II. Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Der Kindesunterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff. BGB.

 

Gründe

Der Anspruch der Klägerin zu 1) ergibt sich aus § 1615l Abs. 2 S. 1, 3 Halbs. 1 BGB. Das Maß des Unterhalts richtet sich hierbei nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB und bemisst sich anhand des Einkommens, welches die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Soweit der BGH entschieden hat, dieser Anspruch werde durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Urt. v. 15.12.2004 - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442), vermag sich der Senat dem nicht vollständig anzuschließen (zum Streitstand auch Schilling, Anm. zu BGH FamRZ 2005, 445). Der BGH hat seine Auffassung mit einer weitgehenden Angleichung und Vergleich der Unterhaltsansprüche des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit denen auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB begründet; der nichtehelichen Mutter dürfe kein höherer Anspruch zukommen als der geschiedenen. Zweck sei es in beide...

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