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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.02.2004 - III-3 Ws 28/04

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Leitsatz (amtlich)

Für die Auslegung des Begriffs "Rückkehr" im Sinne des § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO ist der deutsche Grenzabfertigungsbereich einer vorgelagerten Kontrollstelle auf polnischem Staatsgebiet verfahrensrechtlich als Inland zu behandeln.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 07.11.2003; Aktenzeichen 2 StVK 899/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen

 

Gründe

Durch Urteil vom 25. Oktober 2000 verhängte das Amtsgericht Bonn gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen in sieben Fällen. Nach Verbüßung eines Teils der verhängten Strafe wurde der - bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesene - Verurteilte am 4. Januar 2001 aus der Haft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben, nachdem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen und deren Nachholung für den Fall der Rückkehr des Verfolgten in das Bundesgebiet angeordnet hatte.

Anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am polnisch-deutschen Grenzübergang Küstrin-Kietz wurde der Verurteilte am 8. September 2003 auf Grund des in dieser Sache nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO ergangenen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. Mai 2001 durch deutsche Beamte festgenommen und dem Strafvollzug in der JVA Wuppertal zugeführt. Seine Einwendungen gegen die Nachholung der weiteren Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortig...

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