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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.01.2008 - I-3 Wx 119/07

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Leitsatz (amtlich)

Liegt zwischen der Einreichung des Beschlussanfechtungsantrages bei Gericht und dessen Zustellung ein längerer Zeitraum (hier: mehr als 2 Jahre) und hat der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers nicht nur nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt, sondern das Verfahren verzögert (fristwahrende Anfechtung; Antragsbegründung erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem AG), so durfte der Antragsteller mit Blick hierauf und das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Treueverhältnis nicht über einen derart langen Zeitpunkt untätig bleiben, sondern hätte zur Wahrung der Anfechtungsfrist bei Gericht nachfragen und so auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken müssen.

 

Normenkette

WEG a.F. § 23 Abs. 4 S. 2; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.05.2007; Aktenzeichen 19 T 28/07)

AG Neuss (Aktenzeichen 72 II 256/04)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert: 75.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 1. ist Sondereigentümer von vier Wohnungen und einigen Tiefgaragenstellplätzen.

In der Eigentümerversammlung vom 29.9.2004 genehmigten die Versammlungsteilnehmer mehrheitlich die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003.

Mit anwaltlichem Fax - Schreiben vom 29.10.2004, 22.26 Uhr, hat der Beteiligte zu 1. mit dem Zusatz "Vorab zur Fristwahrung über Telefax: 02131/289-750" den Antrag vom 29.10.2004 übermittelt:

"Namens und im Auftrag des Antragstellers wird höchstvorsorglich und lediglich fristwahrend TOP 3 - Beschlussfassung der Wohngeldabrechnung 2003 - der Eigentü...

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